6.4.16 Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung (§ 73 WAG)
Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gem der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gem § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden. Die geprüften Jahresabschlüsse und die gem § 73 Abs 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.