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Dokument-ID: 432306
3.8.2 Tod des Kommanditisten
Gem § 177 UGB führt der Tod eines Kommanditisten nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern „lediglich“ der Tod des Komplementärs! Zunächst ist der ruhende Nachlass Gesellschafter. Der oder die Erben werden mit der Einantwortung Gesellschafter.