8.6 Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
In Zweifelsfällen kann das Gericht gem § 14 FBG zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen. Gibt die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme ab, so ist anzunehmen, dass die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht. Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.