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Dokument-ID: 427920
5.2 Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Für die Errichtung der GmbH ist zunächst der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages notwendig, der allerdings – im Unterschied zur Personengesellschaft – der Form eines Notariatsakts bedarf.