5.3.3 Fristberechnung
Die Fristberechnung richtet sich nach § 125 ZPO, sodass eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres endet, welcher durch die Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an welchem die Frist begonnen hat. Eine 4-Wochen-Frist, deren fristauslösendes Ereignis oder deren Fristende in die Zeit ab dem 22.03.2020 fällt, endet sohin am 29.05.2020. • [Fußnote: Trenker, ZIK digital exklusiv, 2020/7.]