Neu
Dokument-ID: 700764
8.12 Zustellungen
Der Beschluss über die Eintragung ist gem § 21 Abs 1 FBG zuzustellen:
- Dem Antragsteller
- Der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
- Bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen