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Dokument-ID: 427558
6.4 Haben etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegen Dritte eine rechtliche Wirkung?
Grundsätzlich haben Beschränkungen der Vertretungsbefugnis bloß für den Geschäftsführer rechtliche Wirkung! Hält er diese Beschränkungen nicht ein, kann dies eine Rechtfertigung für seine Abberufung sein. Überdies macht sich der Geschäftsführer bei Missbrauch der Vertretungsmacht schadenersatzpflichtig.