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Neu Dokument-ID: 427547

Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 In welcher Form hat die Zeichnung zu erfolgen?

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen (§ 72 AktG).

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