4.8 Erklärung nach § 12 VerG 2002
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 hat die Vereinsbehörde, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Eine solche Erklärung muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Wenn eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür ergibt, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Vereinsbehörde die in § 12 Abs 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern. Dies muss aber zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig sein. Der Bescheid muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 12 VerG 2002).