5.4 Pflichten des Gesellschafters
Leistung der Einlage
Die Aktionäre sind zur Leistung der von ihnen übernommenen Einlagen verpflichtet. Jedenfalls muss die Leistung den Ausgabetrag erreichen. Zu beachten ist, dass für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals Aktien nicht ausgegeben werden dürfen (§ 8a AktG). In diesem Zusammenhang spricht man vom Verbot der Unterpari-Emission. Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe allerdings zulässig (Überpari-Emission).