5.3 Wie ist die Europäische Genossenschaft (SCE) aufgebaut?
Das Gesetz sieht besondere Bestimmungen für das dualistische System vor. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden. Zudem kennt das Gesetz besondere Bestimmungen für das monistische System. Für den Fall, dass die Satzung das monistische System wählt, gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat. Im monistischen System kommen die Rechte und Pflichten des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden. Soweit Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat (§ 22 ff SCEG).