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Dokument-ID: 463303
7.2 Finanzamt – Anspruchs-, Stundungs-, Beschwerde- und Aussetzungszinsen
Kurzbeschreibung
Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht in gewissen Fällen eine Verzinsung von Abgabenrückständen bzw Abgabenguthaben vor. Die Verzinsung ist nicht fix, sondern ist abhängig vom Refinanzierungszinssatz.