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Dokument-ID: 432713
2.8 Tod eines Gesellschafters
Gem § 131 Z 4 UGB wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Zur Auflösung der Gesellschaft kommt es jedoch nur dann, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Dem Tod einer natürlichen Person entspricht nach herrschender Ansicht die Vollbeendigung (Auflösung) einer juristischen Person.