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Dokument-ID: 570287
4.2 Antrag
Antrag des Schuldners
Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen. Erstattet der Schuldner an das Gericht Anzeige von der Zahlungseinstellung, so gilt dies als Antrag. Im Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen (§ 69 Abs 1 IO).