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Dokument-ID: 622619
3.3 Vereinssparkassen nach § 3 SpG
Bei Vereinssparkassen handelt es sich um die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.
Es ist Aufgabe der Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.