4.6 Anfechtung von Beschlüssen
Verein: Anfechtung von Beschlüssen
Wenn es der Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten, sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse können binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Hierzu hat jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ein Anfechtungsrecht. Werden die Beschlüsse nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten, so bleiben diese gültig (§ 7 VerG 2002).