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Dokument-ID: 432293
2.6 Freiwillige Beendigung einer Gesellschafterstellung
Hinsichtlich einer freiwilligen Beendigung der Gesellschafterstellung sind folgende Optionen zu unterscheiden:
- Gesetzlich steht jedem Gesellschafter eine Auflösungskündigung zu. Danach wird aber nicht nur die Gesellschafterstellung freiwillig beendet, sondern darüber hinaus die Gesellschaft ausgelöst (ordentliches Kündigungsrecht gem § 132 UGB).
- Gesellschaftsvertraglich kann aber auch ein Austrittskündigungsrecht des Gesellschafters vereinbart werden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird.
- Vertragliche Auflösungsgründe
- Auflösungsklage gem 131 Z 6 iVm § 133 UGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes