3.1.4 Kann die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen werden?
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann grundsätzlich durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden und zwar unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen (§ 16 Abs 1 GmbHG). Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 39 Abs 1 GmbHG). Wenn ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer bestellt wurde, so ist er bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt, sodass er uU seine Abberufung verhindern kann (§ 39 Abs 5 GmbHG).