Neu
Dokument-ID: 570234
3.5 Überbrückungs- und Reorganisationsmaßnahmen
Überbrückungsmaßnahmen sind Rechtshandlungen während des Verfahrens zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Reorganisationsmaßnahmen sind Rechtshandlungen, die im Reorganisationsplan, aufgrund dessen das Verfahren aufgehoben worden ist, beschrieben sind und während des Verfahrens, binnen 30 Tagen nach dessen Aufhebung oder danach, solange ein Reorganisationsprüfer bestellt ist, vorgenommen werden (§ 20 Abs 1 URG).