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Dokument-ID: 570038
3.1 Vorbemerkung
Unter Reorganisation versteht § 1 Abs 2 URG eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.