8.9 Verbesserung
Wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig ist oder der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegensteht, hat das Gericht gem § 17 FBG dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen. War die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen. Solche Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (§ 26 Abs 1 GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.