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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Nachschusspflicht

Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gem § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist (OGH 21.11.2017, 6 Ob 194/17y).

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