5.10 Eröffnungsanträge von Gläubigern
Antragstellung
Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei bloßer Überschuldung
Für Eröffnungsanträge von Gläubigern gibt es keine neuen Sonderbestimmungen, zumal diese ja auch an keine Fristen gebunden sind. Gläubiger können daher weiterhin Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Allerdings kann in der Zeit von 04.04.2020 bis 31.01.2021 über Antrag eines Gläubigers gem § 9 Abs 2 des 2. COVJuBG kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn der Schuldner nur überschuldet, nicht aber zahlungsunfähig ist. § 9 Abs 2 des 2. COVJuBG ordnet nicht an, wie mit einem eingebrachten Gläubigerantrag umzugehen ist. Der Antrag wird aber wohl abzuweisen sein. • [Fußnote: Schneider, ZIK 2020/57.]