3.1.6 Wie kann ein Gesellschafter mit Sonderrecht auf Geschäftsführung abberufen werden?
Wird einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt, kann dieser nur mit seiner Zustimmung abberufen werden. Fehlt seine Zustimmung und liegt aber ein wichtiger Grund vor, so kann dieser mittels Abberufungsklage von seiner Funktion enthoben werden. Sobald die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist, gilt der Geschäftsführer als abberufen. In dringenden Fällen besteht auch hier nach hM die Option, dass das Gericht zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung aus wichtigem Grund dem Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagt, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.