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Dokument-ID: 534799
2.9.1 Gerichtszuständigkeit (§ 2 EU-VerschG)
Der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen verhandelt und entscheidet über: