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Dokument-ID: 427667
4.3 Sind abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zur gewöhnlichen Geschäftsführung möglich?
Grundsätzlich gilt für Komplementäre hinsichtlich der Geschäftsführung OG-Recht (§ 161 Abs 2 iVm § 114 ff UGB)!
Abweichungen für gewöhnliche Geschäfte sind nach OG-Recht etwa wie folgt möglich: