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Dokument-ID: 427529
4.3 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag für die Abgabe von Willenserklärungen der KG
Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.