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Dokument-ID: 622696
3.8.1 Innere Ordnung des Sparkassenrats
Gemäß § 18 SPG wählt der Sparkassenrat aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.