8.8 Bezeichnung des Eintragungsbegehrens
Die begehrte Eintragung ist bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden. Wenn bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt wurde, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen. Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Gem § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat jedoch die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (OGH 28.08.2014 6 Ob 130/14g).