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Dokument-ID: 427722
1 Selbstorganschaft der OG
Für die OG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter selbst.
- Geschäftsführungsorgan:
- Organfunktion ohne Bestellungsakt
- Weisungen
- Gewöhnliche Geschäftsführung
- Außergewöhnliche Geschäftsführung
- Entzug
- Kündigung
- Vertretungsorgan:
- Organfunktion ohne Bestellungsakt
- Aktive Einzelvertretung
- Passive Einzelvertretung
- Entzug