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Dokument-ID: 432414
4.3.6 Können entsandte Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden?
Die Entsendungsberechtigten haben das Recht, die entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit abzuberufen und durch andere zu ersetzen (§ 88 Abs 4 AktG).