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Dokument-ID: 432416
4.3.7 Wann ist eine Bestellung durch das Gericht möglich?
Für den Fall, dass dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern angehört, ist der Vorstand verpflichtet, diese Zahl zu ergänzen. Auch ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Aktionär können dies beantragen. Das Gericht hat dann auf Antrag der genannten Personen diese Ergänzung vorzunehmen (§ 89 Abs 1 AktG).