5.4.1 Einschränkung der Abhaltung
Gem § 1 Abs 3 des 1. COVJuBG dürfen Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur ausnahmsweise abgehalten werden, und zwar, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebs die Einzelinteressen überwiegen.