4.1.2 Abfertigung
Zunächst sind zwei Systeme zu unterscheiden: Jene Dienstnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen haben und nicht in das System Abfertigung „neu“ gewechselt haben, unterliegen dem System der Abfertigung „alt“, wonach dem Dienstnehmer nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt. Mit dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) wurde das aktuelle System Abfertigung „neu“ eingeführt. Seit 01.01.2008 gilt die Abfertigung „neu“ auch für freie Dienstnehmer sowie für selbstständige Erwerbstätige (sog. „Selbständigenvorsorge“).