2.6.7.1 Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausgestaltung von Konventionalstrafen finden sich in primär in § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Im Arbeitsrecht regelt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) spezifischere Bestimmungen zur Konventionalstrafe in Bezug auf Arbeitsverhältnisse. So bestimmt § 2e AVRAG, dass Konventionalstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen. Selbige Bestimmung ist auch in § 38 des Angestelltengesetzes (AngG) normiert.