6.5.1 Allgemeines zur Arbeitszeit
Gem § 2 AZG versteht man unter Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, wobei die Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden ist und die Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. Darüber hinaus ist auch die Zeit als Arbeitszeit zu verstehen, während der ein normalerweise im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder außerhalb des Betriebs beschäftigt wird.