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Dokument-ID: 1258409
8.1.7 Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, Verordnungen und Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer umfassenden Verfügungen des Arbeitgebers getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten, gelten nicht als Diskriminierungen iSd Gleichbehandlungsgesetzes.