6.1 Arbeitszeitrecht
Unter Arbeitszeitrecht ist die Summe jener Regelungen zu verstehen, die sich mit Arbeitszeit, Arbeitsruhe, der rechtlich zulässigen Durchbrechung von Wochenend- und Feiertagsruhe und Sondertatbeständen, wie etwa Messearbeit oder Arbeit am 8. Dezember, beschäftigen. Das Arbeitszeitrecht dient damit primär dem Schutz der Arbeitnehmer: Durch die Vorgabe von Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Mindestruhezeiten und -pausen soll die Gesundheit der Arbeitnehmer und damit auch ihre Leistungsfähigkeit langfristig erhalten bleiben.