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Dokument-ID: 1255832
1.6.2 Geltung von Betriebsvereinbarungen
Beginn
Der Beginn der normativen Wirkung einer BV entspricht zunächst der Vereinbarung der Parteien. Fehlt eine solche, so werden die Bestimmungen mit dem auf die Unterzeichnung folgenden Tag wirksam, sofern sie ordnungsgemäß betrieblich kundgemacht wurden.