9.3.3 Systeme zur qualifizierten Mitarbeiterbeurteilung
Auch hier ist sowohl die Einführung als auch die Erweiterung und Abänderung eines bestehenden Systems erfasst. Das „System“ selbst muss zwar geplant, aber nicht automationsunterstützt sein. Aus diesem Grund ist dieser Tatbestand in der Praxis nicht mehr allzu bedeutsam. Die meisten Systeme zur Mitarbeiterbeurteilung werden mittels EDV-Unterstützung („automationsunterstützt“) geführt und werden somit bereits von § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG („Personaldatensysteme“) erfasst. § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG betrifft wohl nur mehr jene Systeme der Mitarbeiterbeurteilung, die nicht automationsunterstützt („auf Papier“) erfolgen. Werden handschriftliche Beurteilungen eingescannt, ist § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG („Personaldatensysteme“) anwendbar.