8.1.3 Gleichbehandlung im Bewerbungsverfahren
Grundsätzlich herrscht für den Arbeitgeber Auswahlfreiheit. Diese Auswahlfreiheit wird auch nicht durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eingeschränkt. Eine Einschränkung erfährt die Auswahlfreiheit durch Verbote der Diskriminierung. Mit § 3 Z 1 GlBG verbietet der Gesetzgeber jedes diskriminierende Verhalten in diesem Prozess. Solch ein diskriminierendes Verhalten wird als rechtswidrig qualifiziert. Liegt eine Diskriminierung vor, beispielsweise indem eine Bewerbung aufgrund diskriminierender Kriterien nicht berücksichtigt wird, ist der Tatbestand des Gleichbehandlungsgesetzes erfüllt. Eine Person, die ohne Diskriminierung eingestellt worden wäre, hat einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Arbeitgeber kann seine Entscheidung begründen, selbst wenn der Vorwurf der Diskriminierung bereits glaubhaft gemacht wurde, und den Vorwurf entkräften, insbesondere mit Argumenten wie Qualifikation oder Altersstruktur.