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Dokument-ID: 1256805
5.2.4.2 Der allgemeine Entlassungsschutz
Grundsätzlich kann auch eine Entlassung gem § 106 ArbVG bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG (verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit) vorliegt und der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann hingegen nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der Betriebsrat der Entlassung innerhalb einer Frist von drei Tagen ausdrücklich zugestimmt hat.