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Dokument-ID: 1256729
3.1.1 Persönliche Pflicht zur Arbeit
Gem § 1153 ABGB hat der Dienstnehmer seine Dienste – so sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt – in eigener Person zu leisten und der Anspruch auf die Dienste ist nicht übertragbar.