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Dokument-ID: 1256824
5.4.2.3 Konkurrenztätigkeit
Gem § 27 Z 3 ist der Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigt, wenn
- ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder
- im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder
- ein Angestellter den in § 7 Abs 4 bezeichneten Verboten zuwiderhandelt.