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Dokument-ID: 1256836
5.5.2.4 Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit und erhebliche Ehrverletzungen
Gem § 27 Z 4 AngG ist der Angestellte zum Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten oder dessen Angehörigen zuschulden kommen lässt. Zum Begriffsverständnis bezüglich der Tatbestände kann sinngemäß auf Kapitel 5.4.2.6 verwiesen werden.