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Dokument-ID: 1255835
1.6.3.2 Fakultative (= freiwillige) Betriebsvereinbarung
Im Unterschied zur erzwingbaren Betriebsvereinbarung kommt die fakultative Betriebsvereinbarung nur durch Einigung der Parteien zustande. Die Schlichtungsstelle kann in diesem Fall nicht hinzugezogen werden. Alle Regelungsgegenstände einer fakultativen Betriebsvereinbarung können allerdings auch durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern oder mittels einseitiger Anordnung des Dienstgebers (soweit ein Weisungsrecht besteht) geregelt werden.