8.2.4 Mittelbare Diskriminierung
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen einer bestimmten Religionszugehörigkeit bzw einer bestimmten religiösen Ausrichtung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden, weil sie diese Vorschriften ungleich härter treffen und keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Denn im Gegensatz zur unmittelbaren Diskriminierung ist die mittelbare einer Rechtfertigung zugänglich (vgl § 19 Abs 2 GlBG).