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Dokument-ID: 1256575
2.6.4 Ausbildungskostenrückersatz
Unternehmen sind häufig bereit, ihren Mitarbeitern die Aus- und Weiterbildung zu bezahlen. Gem § 2d AVRAG können Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern eine Ausbildungskostenrückersatzklausel vereinbaren und die Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese das Unternehmen verlassen.