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Dokument-ID: 1256601
2.7.6 Weitere Haftung bei Betriebs(teil)übergang
Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand.