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Dokument-ID: 1256756
4.1.6 Kautionsschutzgesetz
Allgemein
Wenn ein Dienstgeber sich anlässlich des Abschlusses eines Dienstvertrages eine Sicherheit von seinem Dienstnehmer zum Beispiel für die Rückgabe von Arbeitskleidung versprechen lässt, so muss er aufpassen, dass die Art und Weise der Formulierung nicht als Kaution im Sinne des Kautionsschutzgesetzes (kurz: KautSchG) gesehen wird.